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Lexikon zur Altersvorsorge und Rente

Lexikon zur Altersvorsorge

Nachfolgend haben wir Ihnen in alphabetischer Reihenfolge einige Fachbegriffe und Kürzel aus der betrieblichen Altersvorsorge und der gesetzlichen Rente zusammengetragen und erläutert.

A 

Ablaufleistung: Der Auszahlungsbetrag in der Lebensversicherung bei Ablauf der Versicherung setzt sich zusammen aus der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme (=Erlebensfallsumme) zuzüglich der Überschussanteile.

Abschlusskosten: Die Abschlusskosten sind Bestandteil der Betriebskosten eines Versicherungsunternehmens. Diese entstehen einmal durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Unter Abschlusskosten fallen: Provisionen, Kosten der Antrags- und der Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung, Kosten der Ausfertigung des Versicherungsscheins und Kosten für Marketing.

AltZertG: Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

Anpassung: Der Arbeitgeber muss unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung der Betriebsrenten prüfen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Lässt es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu, sind die Betriebsrenten entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für:

  • Versorgungsanwartschaften,
  • Betriebsrenten, die jährlich verpflichtend um 1% erhöht werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG),
  • Betriebsrenten aus Direktversicherungen oder Pensionskassen, wenn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse für Rentenerhöhungen verwendet werden (§ 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG).

Auf einer Entgeltumwandlungszusage nach dem 31.12.2000 beruhende Renten sind jährlich um mindestens 1% anzupassen.

Bei einer Durchführung über eine Direktversicherung bzw. über eine Pensionskasse müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse für eine Rentenerhöhung verwendet werden (§ 16 Abs.5 BetrAVG).

Die Anpassungsvorschriften gelten nicht für Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 16 Abs.3 Nr.3 BetrAVG).

Anwartschaft (unverfallbare): Auf eine betriebliche Altersversorgung ist das Recht des Arbeitnehmers auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

ArEV: Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung).

AVmG: Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz).

B

Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden maximal auf diesen Betrag berechnet. Vom 01.01.2005 an beläuft sich die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern auf 5.200 € im Monat (62.400 € im Jahr), in den neuen Bundesländern beläuft sich die BBG auf 4.400,- € im Monat (52.800,- € im Jahr). Das bedeutet: Für den Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.000 € beläuft sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei einem Beitragssatz von 6,5% auf 338,- € (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen). Das sind 6,5% von 5.200 € von der BBG. Auf das Entgelt von 800 €, das über der BBG liegt  werden keine Beiträge erhoben. 

Beitragsfreistellung: Der Versicherungsnehmer kann von Versicherungen, zu denen er noch Folgebeiträge zu entrichten hat, auf schriftlichen Antrag beim Versicherer von diesem für die Zukunft der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden. Die vereinbarte Versicherungsleistung wird dann auf die beitragsfreie Versicherungsleistung angepasst. Auf Antrag kann die Versicherung innerhalb eines Jahres ohne Gesundheitsprüfung wieder wirksam werden.

Beitragsorientierte Leistungszusage: Hier sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung zu und teilt ihm den Betrag mit, der zur Finanzierung der Versorgungsleistung aufgewendet wird (§1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG).

Beitragsrückgewähr: Beiträge (ohne Gewinnbeteiligung) werden an den Versicherungsnehmer zurückgezahlt.

Beitragszusage (Defined contribution): Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage ist in Deutschland nicht zulässig, denn der Arbeitgeber garantiert bei dieser Zusage nur die Zahlung von Beiträgen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung; er gewährleistet aber nicht deren Erhalt.

Beitragszusage mit Mindestleistung: Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung. Dabei garantiert er den Erhalt der eingezahlten Beiträge abzüglich der für die Absicherung der biometrischen Risiken verbrauchten Beiträge (§1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG): Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erteilt werden.

Berufsunfähig: Sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

BetrAVG: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung: Liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden (§1 Abs.1 BetrAVG).

Betriebsrenten: sind keine Leistungen der gRV, sondern Leistungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Sie beruhen auf einer Zusage des Arbeitgebers anlässlich des Arbeitsverhältnisses. Aus der Zusage ergeben sich Art und Umfang der Leistungen, ob z.B. eine Alters-, Invaliditäts-, oder/und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.

Biometrische Risiken: Sind mit dem menschlichen Leben verbundene Risiken "Tod", "Invalidität" und Langlebigkeit".

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin): Das Versicherungswesen unterliegt einer staatlichen Aufsicht, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Die BAFin ist eine rechtsfähige, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Sie hat ihren Dienstsitz in Bonn und Frankfurt am Main. Unter dem Dach der Anstalt sind die Aufgaben der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zusammengeführt worden. Insbesondere beaufsichtigt die Bundesanstalt auch die in der Bundesrepublik ansässigen privaten Versicherungsunternehmen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Kontrolle der Versicherungsbedingungen, die Wahrung der Interessen der Versicherten, die Prüfung für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebes, die laufende Beaufsichtigung der allgemeinen Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche und ordentliche Prüfung der Versicherungsunternehmen.

D

Deferred compensation (aufgeschobene Vergütung): siehe Entgeltumwandlung

Defined benefit (Leistungszusage): siehe Leistungszusage

Defined contribution (Beitragszusage): siehe Beitragszusage

Direktversicherung: Liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließt, für die der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (§1b Abs.2 BetrAVG).

Direktzusage (Pensionszusage): Hier sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, ohne sich eine Versorgungsträgers zur Erfüllung der Zusage zu bedienen. Hat der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt, kann er zur Finanzierung seiner Zusage Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen bilden (§6a Einkommensteuergesetz - EStG).

Drei-Säulen-Prinzip: Die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersversorgung und die private Lebensversicherung sind die drei Säulen, auf denen früher die finanzielle Absicherung für das Alter ruhte.

Durchführungswege: Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland kennt fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

E

Endalter: Ist das Alter des Versicherten, bei regulärem Vertragsende. In den meisten kapitalbildenden Lebensversicherungen wird von den Versicherungsnehmern das Endalter zwischen 60 und 65 Jahren gewählt. In einigen Produkten wird ein flexibler Rentenbeginn angeboten.

Endalter 60 : 60 Jahre ist grundsätzlich das früheste Alter für die Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge. Es ist aber auch das früheste Erlebensfall-Alter für die Direktversicherung (§40b Abs.1 EStG). Bitte beachten Sie, das 60. Lebensjahr wird mit dem Ablauf des dem 61. Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet. Hierbei wird als erster Geburtstag der Tag der Geburt gerechnet (Sozialgesetzbuch §35).

Entgeltumwandlung (Deferred compensation): Liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Teile des bereits vereinbarten Entgelts für künftig zu erbringende Arbeitsleistung verzichtet und dieser Teil vom Arbeitgeber zum Erwerb einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG). Zum Anspruch auf Entgeltumwandlung vgl. §1a Betr.AVG.

Erlebensfall: Bezeichnet den Versicherungsfall, bei dem die versicherte Person den regulären Vertragsablauf erlebt.

EStG: Einkommensteuergesetz

F

Fondsgebundene Kapital-Lebensversicherungen: Die fondsgebundene Lebensversicherung ist eine besondere Art der Kapital-Lebensversicherung. Sie unterscheidet sich von der normalen Lebensversicherung dadurch, dass die Beiträge in Investmentfonds angelegt werden (klassische Lebensversicherungen legen hauptsächlich in festverzinsliche Wertpapiere und Immobilien an). Dadurch steigt natürlich die Möglichkeit einer höheren Rendite, gleichzeitig aber auch das Risiko, wie bei jeder Anlage in Investmentfonds. Die Höhe der Leistung hängt somit in bestimmten Maße von der Wertentwicklung der Fonds ab.

Förderung: Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung wird unterschiedlich steuerlich gefördert. Es besteht je nach Durchführungsweg die Möglichkeit, die Beiträge steuerfrei, pauschal versteuert oder individuell versteuert zu zahlen.

G

Gehaltsumwandlung: siehe Entgeltumwandlung

Generationenvertrag: Erklärungsmodell für die gesetzliche Rentenversicherung: "Was eine Generation von der älteren erhalten hat, schuldet sie später der jüngeren - was eine Generation der älteren gegeben hat, darf sie später von jüngeren fordern".

Gesamtversorgung: Oftmals sehen Versorgungsregelungen vor, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Prozentsatz seines Gehalts als Gesamtversorgung zu garantieren. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen gesetzlicher Rente und dem letzten Gehalt als Betriebsrente. Die Rentenerhöhungen der gRV können dazu führen, dass die betriebliche Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls oder danach teilweise gesenkt oder ganz entfällt.

Gesundheitsprüfung: Eine Gesundheitsprüfung ist i.d.R. die Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen der zu versichernden Person. Ärztliche Untersuchungen sind beim Vertragsabschluss i.d.R. erst ab einer Versicherungssumme in Höhe von 200.000 € oder bei höherem Eintrittsalter üblich. Die hierfür erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung steht im Antrag. Sie besagt, dass der Kunde mit seiner Unterschrift den Versicherer ermächtigt, für bestimmte Zeiten die Angaben zu seiner Gesundheit bzw. Vorerkrankungen bei Ärzten, Krankenhäusern usw. zu prüfen.

gRV: Gesetzliche Rentenversicherung

I

Insolvenzversicherung: Betriebsrenten und unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind gegen Insolvenz des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützt (§§7 bis 15 BetrAVG), wenn sie von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig sind.

Investmentfonds: Fonds, die Aktien und/oder Rentenpapiere beinhalten. 

K

Kapitalbildende Lebensversicherung: Ist die beliebteste und am meisten verbreitete Form der Altersvorsorge. Sie bietet zum einen die Vorsorgemöglichkeit für das Alter durch den Sparanteil der Prämie, sowie einen Risikoschutz für die Hinterbliebenen im Todesfall. Vom Versicherer wird eine vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall, während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem Geschlecht, dem Eintrittsalter, der Laufzeit und des Beitrags. Der Sparanteil des Beitrags wird von den Unternehmen am Kapitalmarkt gewinnbringend angelegt. An diesem Gewinn ist der Versicherungsnehmer, entsprechend seines auf den Vertrag bezogenen Kapitals, beteiligt. Am Ende der Vertragslaufzeit erhält der Versicherungsnehmer im Erlebensfall die Ablaufleistung aus dem Versicherungsvertrag ausgezahlt.

Kollektivversicherung: Gruppen- oder Sammelversicherungsvertrag.

L

Lebenserwartung: In der Lebensversicherung wird das Todesfallrisiko von den Unternehmen anhand von Sterbetafeln kalkuliert. Die Sterbetafeln erfassen die Daten bestimmter Bevölkerungsgruppen nach Alter und Geschlecht. Ausgehend von einem Anfangsbestand kann so ermittelt werden, wie viele Personen eines Alters nach wie vielen Jahren noch leben, bzw. wie viele verstorben sind. Aus diesen Angaben lässt sich die Sterbewahrscheinlichkeit ermitteln. Die Sterbetafel ist für Unternehmen eine wichtige Grundlage, um die Beiträge zu kalkulieren.

Leibrente: Ist die Bezeichnung für eine lebenslange Rente

Leistungszusage (Defined benefit): Hier sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein in der Höhe bestimmbare Versorgungsleistung zu.

O

Obliegenheiten: Sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, um die im Versicherungsvertrag bezeichneten Leistungen zu erhalten, beispielsweise Anzeige-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten nennt man Obliegenheiten.

P

Pensionsfonds: Ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt (§1b Abs.3 BetrAVG). Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene haben einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Dieser ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Leistung als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbare anschließender Restverrentung (§112 Abs.1 Satz1 Nr.4 VAG) zu zahlen.

Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG): Sichert von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängige Betriebsrenten und gesetzliche Anwartschaften. Dieser hat im Rahmen seiner Aufgaben öffentlich-rechtliche Befugnisse. Finanziert wird er durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber, die einen durch den PSVaG geschützten Durchführungsweg gewählt haben.

Pensionskasse: Ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§1b Abs.3 BetrAVG). Sie wird entweder von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht.

R

Rendite: Die Rendite ist der Ertrag aus den Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens.

Rentengarantie: Die Zahlung der Rente ist für bestimmte Zeit (Meistens fünf oder zehn Jahre) garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit verstirbt. Die Renten gehen dann an die Hinterbliebenen.

Rentenwert (aktuell): Der aktuelle Rentenwert ist ein Betrag, der jährlich von der Bundesregierung bestimmt wird. Er orientiert sich am allgemeinen Lohnniveau und nimmt Einfluss auf die Rentenhöhe.

Riester-Rente: Der Bundestag und Bundesrat haben das neue "Altersvermögensgesetz" mit Wirkung zum Januar 2002 verabschiedet. Das "Altersvermögensgesetz" wird auch "Riester-Rente" genannt.

Risikobeitrag: Die Lebensversicherungsgesellschaften kalkulieren den Risikobeitrag anhand der Sterbetafeln. Der Risikobeitrag ist der Teil der Versicherungsprämie, der zur Deckung der wahrscheinlichen Schadensaufwendung benötigt wird.

S

SGB IV: Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Sozialgesetzbuch

Sparanteil: Der Sparanteil ist Bestandteil der Beiträge in der kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Sparanteil dient der Kapitalansammlung, das bei Fälligkeit der Versicherung ausgezahlt wird. Der Sparanteil wird der Deckungsrückstellung zugeführt. Die Summe der verzinslich angesammelten Sparanteile des Versicherungsvertrages bilden das Deckungskapital.

Staatliche Rentenförderung: siehe "Riester-Rente".

Sterbetafel: Die Sterbetafel ist eine bedeutende Grundlage zur Kalkulation in der Lebensversicherung. Sie gibt unter anderem Auskunft darüber, wie viele gleichaltrige Personen eines Anfangsbestandes nach wie vielen Jahren noch leben und wie viele von ihnen in welchem Alter verstorben sind. Da Frauen eine höhere Lebenserwartung haben, werden sie in einer eigenen Frauensterbetafel erfasst.

T

Tarifbindung: An einen Tarifvertrag ist grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbands und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt.

U

Überschussbeteiligung: Überschüsse bei Lebensversicherungsunternehmen entstehen durch eine rentable Anlage der Beiträge, eine rationelle Verwaltung und durch das weniger Todesfälle eintreten, als bei der vorsichtigen Beitragskalkulation angenommen wird. Nahezu der gesamte Überschuss wird als Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer weitergegeben. Die wichtigsten Überschussverteilungssysteme sind das Bonussystem und die verzinsliche Ansammlung. Beim Bonussystem werden die jährlichen Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig. Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile dagegen beim Versicherungsunternehmen angespart und verzinst. Dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen wird dann zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt. Dieses führt in der Regel zu einer erhöhten Erlebensfall-Leistung als beim Bonussystem.

Unterstützungskasse: ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistung gewährt (§1b Abs.4 S.1 BetrAVG). Der Arbeitgeber bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer zu Leistung verpflichtet und bedient zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen die Unterstützungskasse.

Unverfallbarkeit: Bedeutet, dass eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt (§1b Abs.1 BetrAVG bzw. §30 BetrAVG).

V

VAG: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz).

Versicherungsaufsicht: Umfasst die Zulassung und Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der Versicherungsunternehmen.

Versicherungsnehmer (VN): Ist der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens. Er ist derjenige, der den Antrag auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages stellt. Vielfach ist der VN identisch mit der versicherten Person und dem Beitragszahler. Als Vertragspartner besitzt der VN alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung, Verpfändung sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen. Bei einer privaten Lebensversicherung ist eine natürliche Person VN, bei einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer.

Versicherte Person (VP): Ist die Person, bei deren Tod die Versicherungssumme oder Todesfallleistung ausgezahlt wird, auf deren Leben also die Versicherung abgeschlossen wurde.

Versorgungslücke: Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem letzten Nettogehalt und der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung. Bei steigendem Gehalt wächst die Versorgungslücke überproportional an und sollte nach allgemein anerkannter Empfehlung durch eine betriebliche Altersversorgung und durch eine private Vorsorge geschlossen werden, um im Alter den erarbeiteten Lebensstandard erhalten zu können.

Versorgungszusage: Ist das Versprechen des Arbeitgebers, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Im Rahmen der Versorgungszusage entscheidet der Arbeitgeber über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und legt den Durchführungsweg, die Art sowie den Umfang der betrieblichen Altersversorgung fest.

Verzinsliche Ansammlung: Ausgeschüttete Gewinnanteile werden beim Versicherungsunternehmen gesammelt und verzinst. Sie stellen somit das Gewinnbeteiligungssystem der Lebensversicherungsunternehmer dar (Dividende).

Vorzeitige Altersleistung: Ist einem Arbeitnehmer auf Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen aus der Betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn er aus der gRV vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente als Altersrente erhält (§6 BetrAVG).

W

Wartezeit: Die Wartezeit bestimmt zusätzliche Leistungsvoraussetzungen, nach deren Erfüllung ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung geltend gemacht werden kann. Die Wartezeit bestimmt z.B., welche Mindestdienstzeit oder welches Mindestdienstalter der Arbeitnehmer zurückgelegt haben muss, damit er einen Versorgungsanspruch erwirbt. Keine Wartezeit gibt es bei Entgeltumwandlung

 

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