Lexikon
zur Altersvorsorge und Rente
Lexikon zur
Altersvorsorge
Nachfolgend haben wir Ihnen
in alphabetischer Reihenfolge einige Fachbegriffe und Kürzel
aus der betrieblichen Altersvorsorge und der gesetzlichen
Rente zusammengetragen und erläutert.
A
Ablaufleistung:
Der Auszahlungsbetrag in der Lebensversicherung bei Ablauf
der Versicherung setzt sich zusammen aus der vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme (=Erlebensfallsumme)
zuzüglich der Überschussanteile.
Abschlusskosten:
Die Abschlusskosten sind Bestandteil der Betriebskosten
eines Versicherungsunternehmens. Diese entstehen einmal
durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Unter
Abschlusskosten fallen: Provisionen, Kosten der Antrags- und
der Risikoprüfung, Kosten der Antragsbearbeitung, Kosten der
Ausfertigung des Versicherungsscheins und Kosten für
Marketing.
AltZertG:
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
Anpassung:
Der Arbeitgeber muss unter Beachtung der wirtschaftlichen
Lage seines Unternehmens alle drei Jahre die Möglichkeit
einer Anpassung der Betriebsrenten prüfen (§ 16 Abs. 1
BetrAVG). Lässt es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
zu, sind die Betriebsrenten entsprechend anzupassen. Dies
gilt nicht für:
-
Versorgungsanwartschaften,
- Betriebsrenten, die
jährlich verpflichtend um 1% erhöht werden (§ 16 Abs. 3
Nr. 1 BetrAVG),
- Betriebsrenten aus
Direktversicherungen oder Pensionskassen, wenn sämtliche
auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse für
Rentenerhöhungen verwendet werden (§ 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG).
Auf einer
Entgeltumwandlungszusage nach dem 31.12.2000 beruhende
Renten sind jährlich um mindestens 1% anzupassen.
Bei einer Durchführung über
eine Direktversicherung bzw. über eine Pensionskasse müssen
sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse für
eine Rentenerhöhung verwendet werden (§ 16 Abs.5 BetrAVG).
Die Anpassungsvorschriften
gelten nicht für Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 16
Abs.3 Nr.3 BetrAVG).
Anwartschaft
(unverfallbare): Auf eine betriebliche
Altersversorgung ist das Recht des Arbeitnehmers auf eine
Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
ArEV:
Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der
Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung).
AVmG:
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens
(Altersvermögensgesetz).
B
Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die
Beitragsbemessungsgrenze wird in der
gesetzlichen Sozialversicherung verwendet. Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung werden maximal auf diesen
Betrag berechnet. Vom 01.01.2005 an beläuft sich die BBG für
die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten
Bundesländern auf 5.200 € im Monat (62.400 € im Jahr), in
den neuen Bundesländern beläuft sich die BBG auf 4.400,- €
im Monat (52.800,- € im Jahr). Das bedeutet: Für den
Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.000
€ beläuft sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei
einem Beitragssatz von 6,5% auf 338,- € (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil zusammen). Das sind 6,5% von 5.200 € von
der BBG. Auf das Entgelt von 800 €, das über der BBG liegt
werden keine Beiträge erhoben.
Beitragsfreistellung: Der Versicherungsnehmer kann
von Versicherungen, zu denen er noch Folgebeiträge zu
entrichten hat, auf schriftlichen Antrag beim Versicherer
von diesem für die Zukunft der Pflicht zur Beitragszahlung
befreit werden. Die vereinbarte Versicherungsleistung wird
dann auf die beitragsfreie Versicherungsleistung angepasst.
Auf Antrag kann die Versicherung innerhalb eines Jahres ohne
Gesundheitsprüfung wieder wirksam werden.
Beitragsorientierte
Leistungszusage: Hier sagt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung zu und teilt ihm den
Betrag mit, der zur Finanzierung der Versorgungsleistung
aufgewendet wird (§1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG).
Beitragsrückgewähr:
Beiträge (ohne Gewinnbeteiligung) werden an den
Versicherungsnehmer zurückgezahlt.
Beitragszusage (Defined
contribution): Die im Ausland verbreitete reine
Beitragszusage ist in Deutschland nicht zulässig, denn der
Arbeitgeber garantiert bei dieser Zusage nur die Zahlung von
Beiträgen für den Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung; er gewährleistet aber nicht deren Erhalt.
Beitragszusage mit
Mindestleistung: Hier verpflichtet sich der
Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen für den Aufbau einer
betrieblichen Altersversorgung. Dabei garantiert er den
Erhalt der eingezahlten Beiträge abzüglich der für die
Absicherung der biometrischen Risiken verbrauchten Beiträge
(§1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG): Die Beitragszusage mit
Mindestleistung kann nur in den Durchführungswegen
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erteilt
werden.
Berufsunfähig:
Sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist.
BetrAVG:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Betriebliche
Altersversorgung: Liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts-, oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines
Arbeitsverhältnisses zugesagt werden (§1 Abs.1 BetrAVG).
Betriebsrenten:
sind keine Leistungen der gRV, sondern Leistungen der
Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Sie beruhen auf einer Zusage
des Arbeitgebers anlässlich des Arbeitsverhältnisses. Aus
der Zusage ergeben sich Art und Umfang der Leistungen, ob
z.B. eine Alters-, Invaliditäts-, oder/und
Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.
Biometrische
Risiken: Sind mit dem menschlichen Leben verbundene
Risiken "Tod", "Invalidität" und Langlebigkeit".
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen (BAFin): Das
Versicherungswesen unterliegt einer staatlichen Aufsicht,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Die
BAFin ist eine rechtsfähige, bundesunmittelbare Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen. Sie hat ihren Dienstsitz in
Bonn und Frankfurt am Main. Unter dem Dach der Anstalt sind
die Aufgaben der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das
Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den
Wertpapierhandel (BAWe) zusammengeführt worden. Insbesondere
beaufsichtigt die Bundesanstalt auch die in der
Bundesrepublik ansässigen privaten Versicherungsunternehmen.
Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Kontrolle der
Versicherungsbedingungen, die Wahrung der Interessen der
Versicherten, die Prüfung für die Aufnahme eines
Geschäftsbetriebes, die laufende Beaufsichtigung der
allgemeinen Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche und
ordentliche Prüfung der Versicherungsunternehmen.
D
Deferred
compensation (aufgeschobene Vergütung): siehe
Entgeltumwandlung
Defined benefit
(Leistungszusage): siehe Leistungszusage
Defined
contribution (Beitragszusage): siehe Beitragszusage
Direktversicherung:
Liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine
Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließt, für
die der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
bezugsberechtigt sind (§1b Abs.2 BetrAVG).
Direktzusage
(Pensionszusage): Hier sichert der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer zu, unmittelbar Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu erbringen, ohne sich eine
Versorgungsträgers zur Erfüllung der Zusage zu bedienen. Hat
der Arbeitgeber die Pensionszusage schriftlich erteilt, kann
er zur Finanzierung seiner Zusage Gewinn mindernde
Pensionsrückstellungen bilden (§6a Einkommensteuergesetz -
EStG).
Drei-Säulen-Prinzip: Die gesetzliche Rente, die
betriebliche Altersversorgung und die private
Lebensversicherung sind die drei Säulen, auf denen früher
die finanzielle Absicherung für das Alter ruhte.
Durchführungswege:
Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland kennt fünf
Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse,
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
E
Endalter:
Ist das Alter des Versicherten, bei regulärem Vertragsende.
In den meisten kapitalbildenden Lebensversicherungen wird
von den Versicherungsnehmern das Endalter zwischen 60 und 65
Jahren gewählt. In einigen Produkten wird ein flexibler
Rentenbeginn angeboten.
Endalter 60 :
60 Jahre ist grundsätzlich das früheste Alter für die
Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge. Es ist aber
auch das früheste Erlebensfall-Alter für die
Direktversicherung (§40b Abs.1 EStG). Bitte beachten Sie,
das 60. Lebensjahr wird mit dem Ablauf des dem 61.
Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet. Hierbei wird als
erster Geburtstag der Tag der Geburt gerechnet
(Sozialgesetzbuch §35).
Entgeltumwandlung (Deferred
compensation): Liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf
Teile des bereits vereinbarten Entgelts für künftig zu
erbringende Arbeitsleistung verzichtet und dieser Teil vom
Arbeitgeber zum Erwerb einer wertgleichen Anwartschaft auf
betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§1 Abs.2 Nr.3
BetrAVG). Zum Anspruch auf Entgeltumwandlung vgl. §1a
Betr.AVG.
Erlebensfall:
Bezeichnet den Versicherungsfall, bei dem die versicherte
Person den regulären Vertragsablauf erlebt.
EStG:
Einkommensteuergesetz
F
Fondsgebundene
Kapital-Lebensversicherungen: Die fondsgebundene
Lebensversicherung ist eine besondere Art der
Kapital-Lebensversicherung. Sie unterscheidet sich von der
normalen Lebensversicherung dadurch, dass die Beiträge in
Investmentfonds angelegt werden (klassische
Lebensversicherungen legen hauptsächlich in festverzinsliche
Wertpapiere und Immobilien an). Dadurch steigt natürlich die
Möglichkeit einer höheren Rendite, gleichzeitig aber auch
das Risiko, wie bei jeder Anlage in Investmentfonds. Die
Höhe der Leistung hängt somit in bestimmten Maße von der
Wertentwicklung der Fonds ab.
Förderung:
Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung wird
unterschiedlich steuerlich gefördert. Es besteht je nach
Durchführungsweg die Möglichkeit, die Beiträge steuerfrei,
pauschal versteuert oder individuell versteuert zu zahlen.
G
Gehaltsumwandlung:
siehe Entgeltumwandlung
Generationenvertrag: Erklärungsmodell für die
gesetzliche Rentenversicherung: "Was eine Generation von der
älteren erhalten hat, schuldet sie später der jüngeren - was
eine Generation der älteren gegeben hat, darf sie später von
jüngeren fordern".
Gesamtversorgung:
Oftmals sehen Versorgungsregelungen vor, dem Arbeitnehmer
einen bestimmten Prozentsatz seines Gehalts als
Gesamtversorgung zu garantieren. In diesen Fällen zahlt der
Arbeitgeber die Differenz zwischen gesetzlicher Rente und
dem letzten Gehalt als Betriebsrente. Die Rentenerhöhungen
der gRV können dazu führen, dass die betriebliche
Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls oder
danach teilweise gesenkt oder ganz entfällt.
Gesundheitsprüfung:
Eine Gesundheitsprüfung ist i.d.R. die Voraussetzung für den
Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die
Beantwortung einiger Gesundheitsfragen der zu versichernden
Person. Ärztliche Untersuchungen sind beim Vertragsabschluss
i.d.R. erst ab einer Versicherungssumme in Höhe von 200.000
€ oder bei höherem Eintrittsalter üblich. Die hierfür
erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung steht im
Antrag. Sie besagt, dass der Kunde mit seiner Unterschrift
den Versicherer ermächtigt, für bestimmte Zeiten die Angaben
zu seiner Gesundheit bzw. Vorerkrankungen bei Ärzten,
Krankenhäusern usw. zu prüfen.
gRV:
Gesetzliche Rentenversicherung
I
Insolvenzversicherung: Betriebsrenten und
unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung sind gegen Insolvenz des Arbeitgebers beim
Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützt (§§7 bis 15 BetrAVG), wenn
sie von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig
sind.
Investmentfonds:
Fonds, die Aktien und/oder Rentenpapiere beinhalten.
K
Kapitalbildende
Lebensversicherung: Ist die beliebteste und am
meisten verbreitete Form der Altersvorsorge. Sie bietet zum
einen die Vorsorgemöglichkeit für das Alter durch den
Sparanteil der Prämie, sowie einen Risikoschutz für die
Hinterbliebenen im Todesfall. Vom Versicherer wird eine
vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall, während
der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Die Höhe der
Versicherungssumme richtet sich nach dem Geschlecht, dem
Eintrittsalter, der Laufzeit und des Beitrags. Der
Sparanteil des Beitrags wird von den Unternehmen am
Kapitalmarkt gewinnbringend angelegt. An diesem Gewinn ist
der Versicherungsnehmer, entsprechend seines auf den Vertrag
bezogenen Kapitals, beteiligt. Am Ende der Vertragslaufzeit
erhält der Versicherungsnehmer im Erlebensfall die
Ablaufleistung aus dem Versicherungsvertrag ausgezahlt.
Kollektivversicherung: Gruppen- oder
Sammelversicherungsvertrag.
L
Lebenserwartung:
In der Lebensversicherung wird das Todesfallrisiko von den
Unternehmen anhand von Sterbetafeln kalkuliert. Die
Sterbetafeln erfassen die Daten bestimmter
Bevölkerungsgruppen nach Alter und Geschlecht. Ausgehend von
einem Anfangsbestand kann so ermittelt werden, wie viele
Personen eines Alters nach wie vielen Jahren noch leben,
bzw. wie viele verstorben sind. Aus diesen Angaben lässt
sich die Sterbewahrscheinlichkeit ermitteln. Die Sterbetafel
ist für Unternehmen eine wichtige Grundlage, um die Beiträge
zu kalkulieren.
Leibrente:
Ist die Bezeichnung für eine lebenslange Rente
Leistungszusage (Defined
benefit): Hier sagt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine von vornherein in der Höhe bestimmbare
Versorgungsleistung zu.
O
Obliegenheiten:
Sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss,
um die im Versicherungsvertrag bezeichneten Leistungen zu
erhalten, beispielsweise Anzeige-, Auskunfts- und
Mitteilungspflichten nennt man Obliegenheiten.
P
Pensionsfonds:
Ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
betriebliche Altersversorgung durchführt (§1b Abs.3 BetrAVG).
Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und
unterliegt der Versicherungsaufsicht. Arbeitnehmer oder
deren Hinterbliebene haben einen eigenen Rechtsanspruch
gegen den Pensionsfonds. Dieser ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer die Leistung als lebenslange Altersrente oder
in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbare
anschließender Restverrentung (§112 Abs.1 Satz1 Nr.4 VAG) zu
zahlen.
Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (PSVaG): Sichert von der
Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängige Betriebsrenten
und gesetzliche Anwartschaften. Dieser hat im Rahmen seiner
Aufgaben öffentlich-rechtliche Befugnisse. Finanziert wird
er durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber, die einen durch
den PSVaG geschützten Durchführungsweg gewählt haben.
Pensionskasse:
Ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
betriebliche Altersversorgung durchführt und dem
Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen
Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§1b Abs.3
BetrAVG). Sie wird entweder von einem oder mehreren
Unternehmen getragen und unterliegt der
Versicherungsaufsicht.
R
Rendite:
Die Rendite ist der Ertrag aus den Kapitalanlagen des
Versicherungsunternehmens.
Rentengarantie:
Die Zahlung der Rente ist für bestimmte Zeit (Meistens fünf
oder zehn Jahre) garantiert, auch wenn der Rentner während
dieser Zeit verstirbt. Die Renten gehen dann an die
Hinterbliebenen.
Rentenwert
(aktuell): Der aktuelle Rentenwert ist ein Betrag,
der jährlich von der Bundesregierung bestimmt wird. Er
orientiert sich am allgemeinen Lohnniveau und nimmt Einfluss
auf die Rentenhöhe.
Riester-Rente:
Der Bundestag und Bundesrat haben das neue
"Altersvermögensgesetz" mit Wirkung zum Januar 2002
verabschiedet. Das "Altersvermögensgesetz" wird auch
"Riester-Rente" genannt.
Risikobeitrag:
Die Lebensversicherungsgesellschaften kalkulieren den
Risikobeitrag anhand der Sterbetafeln. Der Risikobeitrag ist
der Teil der Versicherungsprämie, der zur Deckung der
wahrscheinlichen Schadensaufwendung benötigt wird.
S
SGB IV:
Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung Sozialgesetzbuch
Sparanteil:
Der Sparanteil ist Bestandteil der Beiträge in der
kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Sparanteil dient
der Kapitalansammlung, das bei Fälligkeit der Versicherung
ausgezahlt wird. Der Sparanteil wird der
Deckungsrückstellung zugeführt. Die Summe der verzinslich
angesammelten Sparanteile des Versicherungsvertrages bilden
das Deckungskapital.
Staatliche
Rentenförderung: siehe "Riester-Rente".
Sterbetafel:
Die Sterbetafel ist eine bedeutende Grundlage zur
Kalkulation in der Lebensversicherung. Sie gibt unter
anderem Auskunft darüber, wie viele gleichaltrige Personen
eines Anfangsbestandes nach wie vielen Jahren noch leben und
wie viele von ihnen in welchem Alter verstorben sind. Da
Frauen eine höhere Lebenserwartung haben, werden sie in
einer eigenen Frauensterbetafel erfasst.
T
Tarifbindung:
An einen Tarifvertrag ist grundsätzlich gegeben, wenn der
Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbands und der
Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder ein allgemein
verbindlicher Tarifvertrag gilt.
U
Überschussbeteiligung: Überschüsse bei
Lebensversicherungsunternehmen entstehen durch eine rentable
Anlage der Beiträge, eine rationelle Verwaltung und durch
das weniger Todesfälle eintreten, als bei der vorsichtigen
Beitragskalkulation angenommen wird. Nahezu der gesamte
Überschuss wird als Überschussbeteiligung an den
Versicherungsnehmer weitergegeben. Die wichtigsten
Überschussverteilungssysteme sind das Bonussystem und die
verzinsliche Ansammlung. Beim Bonussystem werden die
jährlichen Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine
zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet.
Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung
im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz
erhöht sich bereits frühzeitig. Bei der verzinslichen
Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile dagegen
beim Versicherungsunternehmen angespart und verzinst. Dieser
angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen wird
dann zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt. Dieses
führt in der Regel zu einer erhöhten Erlebensfall-Leistung
als beim Bonussystem.
Unterstützungskasse: ist eine rechtlich
selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche
Altersversorgung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistung
gewährt (§1b Abs.4 S.1 BetrAVG). Der Arbeitgeber bleibt
gegenüber seinem Arbeitnehmer zu Leistung verpflichtet und
bedient zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen die
Unterstützungskasse.
Unverfallbarkeit:
Bedeutet, dass eine Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor
Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt (§1b Abs.1
BetrAVG bzw. §30 BetrAVG).
V
VAG:
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz).
Versicherungsaufsicht: Umfasst die Zulassung und
Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der
Versicherungsunternehmen.
Versicherungsnehmer
(VN): Ist der Vertragspartner des
Versicherungsunternehmens. Er ist derjenige, der den Antrag
auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages stellt.
Vielfach ist der VN identisch mit der versicherten Person
und dem Beitragszahler. Als Vertragspartner besitzt der VN
alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine
Einschränkung dieser Rechte kann durch Abtretung,
Verpfändung sowie ein unwiderrufliches Bezugsrecht erfolgen.
Bei einer privaten Lebensversicherung ist eine natürliche
Person VN, bei einer betrieblichen Altersvorsorge
(Direktversicherung) ist der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer.
Versicherte Person
(VP): Ist die Person, bei deren Tod die
Versicherungssumme oder Todesfallleistung ausgezahlt wird,
auf deren Leben also die Versicherung abgeschlossen wurde.
Versorgungslücke:
Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem
letzten Nettogehalt und der zu erwartenden Rente aus der
gesetzlichen Altersversorgung. Bei steigendem Gehalt wächst
die Versorgungslücke überproportional an und sollte nach
allgemein anerkannter Empfehlung durch eine betriebliche
Altersversorgung und durch eine private Vorsorge geschlossen
werden, um im Alter den erarbeiteten Lebensstandard erhalten
zu können.
Versorgungszusage:
Ist das Versprechen des Arbeitgebers, Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Im Rahmen der
Versorgungszusage entscheidet der Arbeitgeber über den
Inhalt und die genaue Ausgestaltung der betrieblichen
Altersversorgung und legt den Durchführungsweg, die Art
sowie den Umfang der betrieblichen Altersversorgung fest.
Verzinsliche
Ansammlung: Ausgeschüttete Gewinnanteile werden
beim Versicherungsunternehmen gesammelt und verzinst. Sie
stellen somit das Gewinnbeteiligungssystem der
Lebensversicherungsunternehmer dar (Dividende).
Vorzeitige
Altersleistung: Ist einem Arbeitnehmer auf
Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen
Leistungsvoraussetzungen aus der Betrieblichen
Altersversorgung zu gewähren, wenn er aus der gRV vor
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente als
Altersrente erhält (§6 BetrAVG).
W
Wartezeit:
Die Wartezeit bestimmt zusätzliche Leistungsvoraussetzungen,
nach deren Erfüllung ein Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung geltend gemacht werden kann. Die Wartezeit
bestimmt z.B., welche Mindestdienstzeit oder welches
Mindestdienstalter der Arbeitnehmer zurückgelegt haben muss,
damit er einen Versorgungsanspruch erwirbt. Keine Wartezeit
gibt es bei Entgeltumwandlung
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