
Der Beruf des
Arztes kann sowohl selbstständig (als
niedergelassener Arzt) oder als Angestellter
ausgeübt werden.
Wird er als Angestellter ausgeübt (z.B.
Assistenzarzt im Krankenhaus), gelten die gleichen
Regeln wie für andere Arbeitnehmer.
Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt (z.B.
als niedergelassener Arzt), sind Ärzte nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Alle "selbständigen Ärzte" - gemäß
§ 18 EStG Freiberufler - haben also ebenfalls die
Möglichkeit, eine private Vollversicherung
abzuschließen oder der GKV als freiwilliges
Mitglied beizutreten.
Für Tierärzte steht in der PKV kein
spezielles Tarifangebot zur Verfügung, es gelten
die gleichen Regeln wie für Freiberufler.
Sonderfälle:
Medizinstudent im "Praktischen Jahr"
Die dritte Phase des Medizinstudiums, das
so genannte "Praktische Jahr", wird mit dem 3. Staatsexamen abgeschlossen. Während dieser
Zeit besteht im Rahmen der studentischen
Krankenversicherung Versicherungspflicht. Die
Versicherungspflicht endet, wenn
... die
Altersgrenze von 30 Jahren oder
... die Höchstsemesterzahl (14
Fachsemester)
überschritten
wird. Der Medizinstudent kann dann eine private
Vollversicherung nach Tarif (G)AVP abschließen.
Arzt im Praktikum
Nach dem Studium muss jeder Arzt 18 Monate als
so genannter "Arzt im Praktikum" (AiP) tätig sein. In dieser Zeit ist er eigentlich
versicherungspflichtig, kann sich aber gemäß § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen und
eine private Vollversicherung abschließen. Die Befreiung endet mit Beendigung des AiP. |