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Private Krankenversicherung für Ärzte


Der Beruf des Arztes kann sowohl selbstständig (als niedergelassener Arzt) oder als Angestellter ausgeübt werden.

Wird er als Angestellter ausgeübt (z.B. Assistenzarzt im Krankenhaus), gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer.

Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt (z.B. als niedergelassener Arzt), sind Ärzte nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle "selbständigen Ärzte" - gemäß § 18 EStG Freiberufler - haben also ebenfalls die Möglichkeit, eine private Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.

Für Tierärzte steht in der PKV kein spezielles Tarifangebot zur Verfügung, es gelten die gleichen Regeln wie für Freiberufler.

Sonderfälle:

Medizinstudent im "Praktischen Jahr"
Die dritte Phase des Medizinstudiums, das so genannte "Praktische Jahr", wird mit dem 3. Staatsexamen abgeschlossen. Während dieser Zeit besteht im Rahmen der studentischen Krankenversicherung Versicherungspflicht.  Die Versicherungspflicht endet, wenn

          ... die Altersgrenze von 30 Jahren oder
          ... die Höchstsemesterzahl (14 Fachsemester)

überschritten wird. Der Medizinstudent kann dann eine private Vollversicherung nach Tarif (G)AVP   abschließen.

Arzt im Praktikum
Nach dem Studium muss jeder Arzt 18 Monate als so genannter "Arzt im Praktikum" (AiP) tätig sein. In dieser Zeit ist er eigentlich versicherungspflichtig, kann sich aber gemäß § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Vollversicherung abschließen. Die Befreiung endet mit Beendigung des AiP.

 

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