Wer seine Kündigung also Mitte April mit Wirkung zum 31.
Juni abschickt, kann sich ab 1. Juli bei seiner Wunschkasse
versichern lassen. Es genügt eine formlose, aber
schriftliche Kündigung bei der alten Kasse.
Um Mitglied in der neuen zu werden, muss die
Kündigungsbestätigung der alten bei der neuen Kasse
vorgelegt werden. Die Kündigung bei der alten Kasse wird
wiederum erst dann wirksam, wenn die neue
Krankenversicherung die Mitgliedschaft bestätigt.
Nach vollzogenem Wechsel muss das neue Mitglied seiner Kasse
mindestens 18 Monate treu bleiben. Das gilt nicht, wenn die
Kasse in dieser Zeit ihre Beiträge erhöht. Von finanziellen
Gründen allein sollte sich niemand leiten lassen.
Darf eine neue
Kasse Sie ablehnen?
Keine gesetzliche Krankenkasse
darf einen Aufnahmeantrag eines Wechslers aus einer anderen
Gesetzlichen ablehnen. Risikozuschläge wegen
Vorerkrankungen, Gesundheits-Checks beim Vertrauensarzt oder
lange Wartezeiten wie in der Privatversicherung gibt es in
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Sonderkündigungsrecht
Seit
Januar 2004 ist dies anders: Jetzt müssen Wechselwillige
auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach der
Beitragserhöhung kündigen - mit Wirkung zum Ende des
übernächsten Monats. Beispiel: Ab Januar 2004 kann sich ein
Versicherter nicht mehr auf eine Beitragssatzerhöhung vor
dem Dezember 2003 berufen.