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Krankenkassenwechsel leicht gemacht

Seit 1. Januar 2002 gilt ein neues Kassen-wahlrecht. Hier die wichtigsten Eckpunkte:
  • Permanentes Kündigungsrecht: Der bisherige Stichtag "30.09." für Pflichtversicherte zur Kündigung der Krankenkasse wurde durch ein "permanentes Kündigungsrecht" mit einer Frist von zwei Kalendermonaten ersetzt.
  • Verlängerung der Bindungsfrist: Hat der Versicherte sein Wahlrecht seit dem 1. Januar 2002 ohne Sonderkündigungsrecht ausgeübt, ist er an die Wahlentscheidung mindestens 18 Monate gebunden.
  • Arbeitgeberwechsel: Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht mehr zur Kassenwahl.
  • Gleichstellung: Bei den Regelungen zur Kassenwahl wird nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilligen Versicherten unterschieden.

Wer seine Kündigung also Mitte April mit Wirkung zum 31. Juni abschickt, kann sich ab 1. Juli bei seiner Wunschkasse versichern lassen. Es genügt eine formlose, aber schriftliche Kündigung bei der alten Kasse.

Um Mitglied in der neuen zu werden, muss die Kündigungsbestätigung der alten bei der neuen Kasse vorgelegt werden. Die Kündigung bei der alten Kasse wird wiederum erst dann wirksam, wenn die neue Krankenversicherung die Mitgliedschaft bestätigt.

Nach vollzogenem Wechsel muss das neue Mitglied seiner Kasse mindestens 18 Monate treu bleiben. Das gilt nicht, wenn die Kasse in dieser Zeit ihre Beiträge erhöht. Von finanziellen Gründen allein sollte sich niemand leiten lassen.

 

Darf eine neue Kasse Sie ablehnen?
Keine gesetzliche Krankenkasse darf einen Aufnahmeantrag eines Wechslers aus einer anderen Gesetzlichen ablehnen. Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen, Gesundheits-Checks beim Vertrauensarzt oder lange Wartezeiten wie in der Privatversicherung gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Sonderkündigungsrecht
Seit Januar 2004 ist dies anders: Jetzt müssen Wechselwillige auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragserhöhung kündigen - mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats. Beispiel: Ab Januar 2004 kann sich ein Versicherter nicht mehr auf eine Beitragssatzerhöhung vor dem Dezember 2003 berufen.

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Kündigen Sie Ihrer alte Krankenkasse schriftlich.
Beantragen Sie die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse. Dann erhalten Sie als Bestätigung eine Mitgliedsbescheinigung und die persönliche Krankenkassenkarte.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel

 
 
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