
Private
Krankenversicherung Selbstständige
Selbstständig Tätige sind - mit Ausnahme von
Künstlern und Landwirten, für die besondere Vorschriften gelten, - nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Selbstständige haben somit die Möglichkeit, eine
private Vollversicherung abzuschließen oder der
GKV als so genanntes "freiwilliges Mitglied"
beizutreten.
Private
Krankenversicherung Freiberufler
Freiberufler sind u.a. folgende Selbstständige lt.
§ 18 Einkommensteuergesetz:
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Tierärzte und ähnliche
Berufe.
Zu den Freiberuflern zählen auch selbstständig
tätige Ärzte und Zahnärzte.
Werden diese Berufe im Angestelltenverhältnis
ausgeübt, gelten dieselben Vorschriften wie für
andere Arbeitnehmer.
Freiberufler sind
wie andere Selbstständige in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Alle "selbstständigen Freiberufler" haben also
ebenfalls die Möglichkeit, eine private
Vollversicherung abzuschließen oder der GKV als
so genanntes "freiwilliges Mitglied" beizutreten.
Selbstständige und Freiberufler die bereits in der GKV als
freiwillige Mitglieder versichert sind, können
jederzeit (unter Einhaltung der Kündigungsfristen
in der GKV) zur privaten Krankenversicherung
wechseln.
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