
Studenten und Praktikanten Versicherungspflicht Studenten
Studenten sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, versicherungspflichtig
(Ausnahmen wie z. B. beim 2. Bildungsweg möglich).
Unter Fachsemester ist das Studieren in einem Fach zu verstehen.
Ein Fachwechsel verlängert den Zeitraum entsprechend. Der Anspruch
auf Familienversicherung geht jedoch vor. Diese endet aber mit
Vollendung des 25. Lebensjahres. Ab da muss sich der Student
selbst gesetzlich versichern.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist seit dem 1.1.1989
nur zu Beginn des Studiums möglich. Hat der Student davon nicht
Gebrauch gemacht, so bleibt nach Beendigung der
Familienversicherung die Möglichkeit, sich in der GKV zum
Studentenbeitrag zu versichern.
Nach dem 14. Fachsemester bzw. mit dem 30. Geburtstag scheidet der
Student aus der Pflichtversicherung aus.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Der Student kann sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht für die Dauer des Studiums befreien lassen.
Als Alternative kann er sich privat krankenversichern. Im Falle
einer privaten Krankenvollversicherung kann der Student den
Leistungsumfang weitgehend frei bestimmen. Der Beitrag zur
privaten Pflegepflichtversicherung wird jährlich festgelegt.
Studium und Arbeit
Beschäftigung während des Semesters
Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer neben dem Studium ist
versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr
als 20 Wochenstunden beträgt. Die Höhe des Einkommens spielt dabei
keine Rolle. Wird die Wochenstundenzahl nur während der
Semesterferien erhöht, bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.
Semesterferien Beschäftigungen während der Semesterferien sind
versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung, unabhängig von Einkommen und
Wochenstundenzahl. In der Rentenversicherung besteht
Versicherungspflicht. |