Fragen zur Riester Rente


Um die Zulage des Staates in voller Höhe zu erhalten, ist der Mindesteigenbeitrag zu leisten. Dieser wird ermittelt aus dem Sparbeitrag abzüglich der staatlichen Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage). Der gesamte Sparbeitrag wird in Ihre Eigenvorsorge eingezahlt. Von diesem Sparbeitrag zahlen Sie als Anteil nur den Mindesteigenbeitrag Das heißt, der effektive eigene Aufwand ist wesentlich geringer als der tatsächlich für Ihre Altersvorsorge verwendete Beitrag, denn Sie zahlen nur den Mindestbeitrag. Der Rest wird vom Staat dazugegeben. Die maximale Zulage erhält, wer 4% seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens als jährlichen Sparbeitrag (Höchstbeträge siehe unten) für die Eigenvorsorge aufwendet. Die Höchstförderung hängt davon ab, ob der Berechtigte den erforderlichen Eigenbeitrag erbringt. Eigenbeitrag plus Zulage ergeben den Sparbeitrag Wird der Mindesteigenbeitrag unterschritten, so wird die Zulage entsprechend gekürzt.

Der Sparbeitrag ist der Beitrag, der in Ihre private Altersversorgung im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (sog. "Riester-Rente") eingezahlt wird. Von diesem Sparbeitrag zahlen Sie nur als Anteil den Mindesteigenbeitrag, der Rest wird aus Zulagen des Staates finanziert.

Bei einem höheren Beitrag als dem Mindesteigenbeitrag können je nach einkommenssteuerlicher Situation weitere Steuervorteile für Sie eintreten. Grundsätzlich kann jede förderfähige Person maximal 2.100 EUR jährlich als Höchstbeitrag in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Wenn Sie einen höheren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag wählen, dann sichern Sie sich den maximalen Bezug der staatlichen Zulage auch bei Einkommenssteigerungen. Darüber hinaus erhöht sich die spätere Rentenzahlung, die laut Gesetz als voll steuerpflichtiges Einkommen anzusehen ist.

Die Beteiligung des Staates besteht entweder in einer direkten Zahlung des Förderbetrages an die Gesellschaft, bei der Ihr Vertrag zur Altersvorsorge geführt wird, oder aber, in einer Steuerersparnis durch die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für diese eigene Vorsorge. Ihr effektiver Eigenaufwand ergibt sich aus der Berücksichtigung des höheren Wertes aus Zulagen und steuerlichem Sonderausgabenabzug. Für den Sonderausgabenabzug gelten dieselben Höchstbeträge wie für den Jahresbeitrag, unabhängig vom persönlichen Einkommen. Die Finanzverwaltung wird dann im Rahmen einer sog. "Günstigerprüfung" feststellen, ob der Sonderausgabenabzug zu einer über die erhaltene Zulage hinausgehenden Steuererstattung führt und diese direkt an den Steuerpflichtigen auszahlen. Für einen nichtpflichtversicherten Ehegatten wird kein Sonderausgabenabzug gewährt. Besteht für diesen Ehegatten jedoch ein Altersvorsorgevertrag und werden Sie gemeinsam steuerlich veranlagt, so werden die Altersvorsorgebeiträge beider Partner bis zu den jeweils geltenden maximalen Fördergrenzen beim begünstigten Ehepartner berücksichtigt.

Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.Die Grundzulage, die jeder Person mit eigenständigem Altersvorsorgevertrag zusteht beträgt:
jährlich 154,- EURSofern Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegen, steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehegatten eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben.
Die Kinderzulage beträgt je Kind:
185,- EUR jährlich für jedes kindergeldberechtigte Kind, sogar 300 Euro Kinderzulage für ab 1.1.2008 geborene Kinder – Jahr für Jahr

Alle Riester-Sparer unter 25 Jahren erhalten zusätzlich zu ihrer Grundzulage 200 Euro.

Der Eigenbeitrag ist der Beitrag, der von Ihnen für den Aufbau der privaten Altersversorgung im Rahmen des Altersvermögensgesetzes zu entrichten ist. Zusammen mit der Zulage des Staates fließt dieser Beitrag in Ihre eigene Altersvorsorge.

Die Förderung sieht neben der staatlichen Zulage auch eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben vor. Falls Ihr Steuervorteil größer ist als die erhaltene Zulage, erhalten Sie den Differenzbetrag über die Einkommenssteuererklärung zurück, so dass Sie neben der Förderung durch Zulagen auch vom Sonderausgabenabzug profitieren.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Mindestbeitrag, sen sog. Sockelbetrag, in einem förderungsfähigen Altersversorgungsvertrag anlegen müssen, um überhaupt eine staatliche Zulage zu erhalten. Der Sockelbetrag beträgt einheitlich 60 Euro.

Wenn Ihr Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzuges der Sparbeiträge höher ausfällt, als die berechnete Zulage, dann weisen wir hier den geschätzten Betrag aus, der zusätzlichen Steuerrückerstattung aus.