FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Fahrrad-Vollkaskoversicherung für E-Bikes

Unser Blog bietet umfangreiche FAQs zum Thema Fahrrad-Vollkaskoversicherung für E-Bikes. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Versicherungsleistungen, Versicherungsschutz und Kosten. Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie bei der Wahl einer passenden Versicherung achten sollten und welche Anbieter am besten abschneiden. Außerdem erklären wir Ihnen, welche Leistungen eine Vollkaskoversicherung für Ihr E-Bike abdeckt und welche Schäden Sie bei einem Unfall selbst tragen müssen. Erfahren Sie mehr über die Vorteile einer Fahrradversicherung und wie Sie Ihr E-Bike optimal schützen können. Wir informieren Sie über die unterschiedlichen Tarife und Bedingungen der Versicherer und helfen Ihnen bei der Entscheidung für eine passende Vollkaskoversicherung.

Der Ausdruck „Pedelec“ beziehungsweise „E-Bike“ bezeichnet Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h ohne Versicherungs- oder Führerscheinpflicht. Bei Pedelecs unterstützt der Antrieb beim Treten, bei E-Bikes ersetzt er die Muskelkraft. Wie häufig üblich, fassen wir beide Bezeichnungen unter dem Begriff „E-Bike“ zusammen. Von Fahrrädern sprechen wir, wenn es sich um ein Modell ohne Elektroantrieb handelt.
Ja, Sie können auch Ihr E-Bike mit Carbonrahmen versichern. Für Carbonräder ohne Elektroantrieb gilt dieses Angebot derzeit noch nicht. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
Das hängt davon ab, ob es sich um ein neues, rabattiertes oder gebrauchtes Rad handelt. Neues Fahrrad/E-Bike: Die Versicherungssumme ist der Kaufpreis. Damit ist der Wert versichert, den Sie für das Fahrrad/E-Bike bezahlt haben (Neuwert). Mit eingerechnet werden fest mit dem Fahrrad/E-Bike verbundene und zur Funktion des Fahrrades gehörende Teile. Nicht mit eingerechnet werden daher z. B. ein loses Fahrradschloss, ein Fahrradanhänger oder eine Luftpumpe. Rabattiertes Fahrrad/E-Bike: Grundsätzlich wird der bezahlte Wert als Versicherungssumme angesetzt. Sollte auf der Rechnung jedoch der ursprüngliche Wert des Fahrrades/E-Bikes vermerkt sein (Neuwert), können Sie sich aussuchen, ob Sie den rabattierten oder ursprünglichen Wert zugrunde legen. Gebrauchtes Fahrrad/E-Bike: Für die Versicherungssumme wird der Wert, den der Erstbesitzer des Fahrrades/E-Bikes bezahlt hat, zugrunde gelegt. Hier gelten die gleichen Regeln wie für ein neues bzw. rabattiertes Fahrrad/E-Bike.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch handelt fahrlässig, wer die „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Kommt ein Schaden zustande, weil man sorglos gehandelt hat und der Schaden war in der eingetretenen Form absehbar, so handelt man grob fahrlässig. Da es einem immer mal passieren kann, dass man nicht ganz so vorsichtig handelt, wie man vielleicht sollte, schließen wir die grobe Fahrlässigkeit in unserem Schutz mit ein. D.h. auch wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, stehen Ihnen unsere Versicherungsleistungen in vollem Umfang zu. Wichtig ist, dass ein Schaden nicht beabsichtigt herbeigeführt wird, dies gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit.
Folgende Fahrradtypen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
  • Dirt-Bikes
  • Velomobile/vollverkleidete Fahrräder
  • Eigenbauten
  • E-Bikes, für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (z.B. S-Pedelecs)
Das E-Bike muss zum Schutz gegen Diebstahl abgeschlossen werden. Welches Schloss Sie hierfür nutzen, überlassen wir Ihnen. Mit Ausnahme von Zahlenschlössern akzeptieren wir alle Modelle unabhängig von Marke, Typ und Kaufpreis. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich bei Ihrem Fachhändler vor Ort über Sicherheitsstufen und Schlossarten zu informieren. Um Ihr E-Bike bestmöglich zu schützen, empfehlen wir Ihnen außerdem, es an einem festen Gegenstand anzuschließen – Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist dies jedoch nicht, denn wir wissen, wie beschwerlich die Suche nach dem geeigneten Laternenpfahl, Fahrradständer o.ä. im Alltag sein kann. Achtung: Hier gibts es unterschiedliche Regelungen